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   LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04   

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https://dejure.org/2005,65448
LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04 (https://dejure.org/2005,65448)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.12.2005 - 10 O 13490/04 (https://dejure.org/2005,65448)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - 10 O 13490/04 (https://dejure.org/2005,65448)
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  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04
    Diesem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Sachverständigenkosten auch im Kostenfestsetzungsverfahren mit ihrem prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltend machen könnte (BGHZ 111, 168).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04
    Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen fällt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann in den Anwendungsbereich des § 197 BGB a. F., wenn es sich - wie bei Nichtigkeit von Ratenkreditverträgen oder bei Herausgabe von Zinsnutzungen - um in regelmäßigen Abständen entstandene Bereichungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen handelt (BGHZ 98, 174 ff. und BGH in WM 2000, 811 ff.).
  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 76/99

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe von Zinsnutzungen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04
    Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen fällt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann in den Anwendungsbereich des § 197 BGB a. F., wenn es sich - wie bei Nichtigkeit von Ratenkreditverträgen oder bei Herausgabe von Zinsnutzungen - um in regelmäßigen Abständen entstandene Bereichungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen handelt (BGHZ 98, 174 ff. und BGH in WM 2000, 811 ff.).
  • BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65

    Verjährung beim Kontokorrent

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04
    Für den anerkannten Saldo gilt ebenso wie für dessen Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung die 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (BGHZ 49, 24, 27).
  • BGH, 24.04.1985 - I ZR 176/83

    Begriff des periodischen Rechnungsabschlusses bei einem Kontokorrent-Girokonto

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04
    Da in dem Saldoanerkenntnis jedoch keine rechtsgeschäftliche Genehmigung materiell nicht gerechtfertigter Buchungen liegt und eine Verpflichtung zum Anerkenntnis eines unrichtigen Saldos nicht besteht, kann das Anerkenntnis eines falschen Saldos nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunktes zurückgefordert werden (BGH in NJW 1985, 3010, 3011 m. w. N.).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04
    Eine Anwendung des § 197 BGB a. F. findet daher in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, es gilt vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Auch nach dem speziellen Schutzzweck des § 197 BGB a. F., der darin liegt zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und sich zu übermäßigen Schulden aufsummieren, ist die Anwendung des § 197 BGB a. F. nicht geboten, weil es sich vorliegend nicht um Verbindlichkeiten aus fortlaufenden Leistungen handelt (BGHZ 28, 144, 148).
  • BGH, 14.01.1960 - II ZR 146/58

    Verjährung von Bereicherungsansprüchen im Versicherungsrecht

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 22.12.2005 - 10 O 13490/04
    Soweit die Klägerin ihre im Rahmen der Rechnungsabschlüsse erteilten Schuldanerkenntnis nach § 812 Abs. 2 BGB kondiziert, unterliegen diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a. F. Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren nämlich grundsätzlich mangels ausdrücklicher Sonderregelung gemäß § 195 BGB in 30 Jahren (BGHZ 32, 13).
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